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Hebammenleistungen sind Kassenleistungen!

Jede Frau in Deutschland hat Anspruch auf die grundsätzliche medizinische Versorgung. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme einer Hebamme bei Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett aber auch bei Fehlgeburt.

In manchen Fällen muss die Deckung der Leistungen erst geklärt werden. Das gilt für manche Privatversicherungen, für Touristenversicherungen und für Frauen, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten. (Das gilt nicht für Frauen in der Bundeswehr!)

Manche Leistungen, die die Hebamme erbringt, werden von der Krankenkasse nicht übernommen, ähnlich wie die zusätzlichen Leistungen, die in der Arztpraxis inzwischen selbst bezahlt werden müssen. Sollten solche Leistungen anstehen, wird die Hebamme sie vorher informieren.


Frauen, die ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland sind, können dennoch Kontakt mit der Hebamme aufnehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ihre Versorgung zu sichern.

Die Hebamme unterliegt -genau wie der Arzt- der gesetzlichen Schweigepflicht.

 
 

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